Auch Geldeinwurfautomaten müssen kassensturzfähig sein

:::: Ein Unternehmer betrieb mehrere Erotikmärkte, in denen er auch Kinos und Videokabinen mit Geldeinwurfautomaten betrieb. Er leerte die Automaten in unregelmäßigen Abständen. Die Münzen und Geldscheine lieferte er bei der Bank ab, ohne sie selbst gezählt zu haben. Das Finanzamt schätzte 10 % der erklärten Umsätze aus dem Bereich Video/Kino hinzu. Grundsätzlich erfolgte die Hinzuschätzung zu Recht, urteilte der Bundesfinanzhof. Nicht verplombte Geldspeicher von Automaten, die als Kassen anzusehen sind, müssen kassensturzfähig sein. Wie bei Bareinnahmen einer offenen Ladenkasse muss der Unternehmer auch für Geldspeicher einen Kassenbericht auf Grundlage des Auszählens der Bareinnahmen – hier im Zeitpunkt der Entleerung – erstellen. Ein sachverständiger Dritter muss jederzeit den durch Kassensturz festgestellten Ist-Bestand anhand der Aufzeichnungen überprüfen können. Daran fehlte es im vorliegenden Fall, sodass die Buchführung formell nicht ordnungsmäßig war und eine Hinzuschätzung rechtfertigte. Die Höhe der Hinzuschätzung muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig und insoweit überprüfbar sein. Weil für den Bundesfinanzhof nicht erkennbar war, warum nicht ein geringerer Prozentsatz der erklärten Umsätze als Hinzuschätzung ausreichend war, wird das Finanzgericht seine Begründung des Schätzungsergebnisses in einem zweiten Rechtsgang darlegen müssen.