Entfernungspauschale: Maßgebliche Straßenverbindung bei straßenverkehrsrechtlichen Benutzungsverboten und Mautpflicht

:::: Ein Arbeitnehmer nutzte ein Moped für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Da er einen mautpflichtigen Tunnel nicht mit seinem Moped befahren durfte, musste er die längere Strecke über Bundesstraßen nehmen. Als Entfernung machte er 27 km in seiner Einkommensteuererklärung geltend.

Das Finanzamt erkannte nur die kürzeste Straßenverbindung von 9 km an.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Als Straßenverbindung ist die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf öffentlichen Straßen, die dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienen, zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn diese über eine Bundesstraße führt, die nach der Straßenverkehrsordnung nur von Fahrzeugen befahren werden darf, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Die kürzeste Straßenverbindung ist unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel für alle Fahrzeuge einheitlich zu bestimmen.

[sws_grey_box box_size=“610″] Hinweis: Nach der Rechtsprechung ist eine Straßenverbindung dann verkehrsgünstiger, wenn sich ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen auch für diese Strecke entschieden hätte. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer eine längere Straßenverbindung nutzt, die Arbeitsstätte aber trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Dies ist immer eine Einzelfallentscheidung. Eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten ist nicht erforderlich. [/sws_grey_box]