Kein Schadensersatz für Sturz im historischen Gebäude

:::: Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass der Besucher eines erkennbar nach einem historischen Vorbild errichteten Gebäudes nicht damit rechnen kann, dass der Fußboden so gleichmäßig flach ist wie in einem modernen Gebäude. Er kann ebenfalls nicht erwarten, dass er vor Unebenheiten durch besondere Schilder gewarnt wird. Die Besucherin eines Tierparks begehrte Schadensersatz, weil sie im Eingangsbereich der Nachbildung eines historischen Bauernhofs gestürzt war. Der Hof weist aufgrund unterschiedlicher Pflasterungen Höhenunterschiede und Unebenheiten auf.

Nach Auffassung des Gerichts trifft den Tierparkbetreiber keine Pflicht, die Unebenheiten zu beseitigen oder davor in besonderer Weise zu warnen. In einem Tierpark sei schon ganz generell mit unebenen Wegen und unterschiedlicher Bodenbeschaffenheit zu rechnen. Dies gelte besonders bei Gebäuden, die erkennbar nach einem historischen Vorbild errichtet worden sind. Besucher müssen in einem derartigen Gebäude mit Schwellen, Stufen oder sonstigen Veränderungen rechnen. In einem solchen Bereich ist besondere Vorsicht geboten.