Mieter muss weiterhin Miete für gestohlene Küche zahlen

:::: Wird eine mitvermietete Einbauküche gestohlen und der Vermieter hierfür entschädigt, ist der Mieter nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dennoch zur Entrichtung des auf die Küche entfallenden Mietanteils verpflichtet.

Im Rahmen eines Mietverhältnisses wurde eine Einbauküche mitvermietet. Von der Gesamtmiete entfiel ein entsprechender Anteil auf die Küche. Im Laufe des Mietverhältnisses bat der Mieter darum, die Einbauküche durch eine eigene Küche ersetzen zu dürfen. Der Vermieter willigte unter der Voraussetzung ein, dass die bisher eingebaute Küche sachgerecht auf Verantwortung des Mieters eingelagert und nach Beendigung des Mietverhältnisses der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Die im Keller eingelagerte Küche wurde entwendet. Für den Verlust der Küche erhielt der Vermieter von der Versicherung des Mieters eine Entschädigung. Der Mieter minderte die Miete anteilig, weil der Vermieter nun nicht mehr in der Lage sei, ihm die vermietete Küche zu überlassen.

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass kein zu einer Mietminderung berechtigender Mangel vorgelegen hat. Mit der getroffenen Vereinbarung, die Küche einzulagern, haben Vermieter und Mieter den Mietvertrag unter Beibehaltung der vereinbarten Gesamtmiete dahin abgeändert, dass sich die Überlassungspflicht des Vermieters solange nicht auf die Einbauküche erstrecken sollte, wie der Mieter die Wohnung selbst mit einer Küche ausgestattet habe. Auch die dem Vermieter zugeflossene Versicherungssumme berühre den Mietanspruch nicht. Die Entschädigung sei als geldwerter Ausgleich für den Schaden zu sehen, der dem Vermieter durch die Entwendung seines Eigentums entstanden sei.