Nachträglicher Auflösungsverlust aus wesentlicher Beteiligung nach insolvenzfreier Liquidation auch rückwirkend zu berücksichtigen

:::: Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn oder Verlust, den ein wesentlich beteiligter Gesellschafter aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft erzielt. Die Einkünfte errechnen sich aus dem gemeinen Wert des dem Gesellschafter bei der Auflösung zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens abzüglich der Anschaffungs- und Veräußerungskosten. Ein Gewinn ist in dem Jahr zu versteuern, in dem das auf die Beteiligung entfallende Vermögen der Gesellschaft verteilt wurde. Ein Verlust kann bereits in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist, spätestens aber im Jahr der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister. Durch spätere Ereignisse können sich die ursprünglich ermittelten und bei der Besteuerung berücksichtigten Einkünfte noch ändern. In diesem Fall sind die ursprünglichen Steuerbescheide entsprechend zu ändern. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde eine Bau-GmbH 2001 im Handelsregister gelöscht. 2003 wurde eine Nachtragsliquidation angeordnet, weil ein Bauherr noch gerichtlich Gewährleistungsansprüche gegen die GmbH geltend gemacht hatte. Später einigte man sich auf einen Schadensersatz, den der Gesellschafter 2005 zahlen musste. Der Gesellschafter machte die Zahlung als nachträglichen Auflösungsverlust für den Veranlagungszeitraum 2005 geltend und wollte entsprechende Einkommensteuern erstattet haben. Das Gericht entschied, dass der Schadensersatz als nachträglicher Auflösungsverlust zu werten war. Er war als sog. rückwirkendes Ereignis im Veranlagungszeitraum 2001 zu berücksichtigen