Steuerhinterziehung kann ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen

:::: Steigert eine als Vorarbeiterin und Objektleiterin eingesetzte Arbeitnehmerin ihr Nettoeinkommen durch eine rechtswidrige Abrechnungspraxis, in dem sie dafür sorgt, dass ihre Arbeit über zwei auf geringfügiger Basis
angestellte Mitarbeiter abgerechnet wird, die ihr das Geld später auszahlen, so rechtfertigt dies eine ordentliche Kündigung auch, wenn sie mit Kenntnis und Zustimmung ihres direkten Vorgesetzten handelt. Die Schwere der Verfehlung und die Vorbildfunktion der Arbeitnehmerin überwiegen in diesem Fall sogar langjährige Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und im Übrigen beanstandungsfreie Tätigkeit.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
(Quelle: Urteil des Arbeitsgerichts Kiel)