Steuerliche Behandlung von Pensionszahlungen an ehemalige Mitunternehmer

:::: Die korrespondierende Bilanzierung von Pensionsansprüchen eines Personengesellschafters in dessen Sonderbilanz und der Gesamthandsbilanz ist nach Ausscheiden des Gesellschafters fortzuführen.
Die Pensionszahlungen nach dem Ausscheiden gehören zu den Sondervergütungen. Sie werden zwar bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft als betrieblicher Aufwand berücksichtigt, stellen jedoch bei dem
betroffenen Gesellschafter Sonderbetriebseinnahmen dar. Durch diese Handhabung soll sichergestellt werden, dass die nachträglich bezogenen Einkünfte auch gewerbesteuerlich zutreffend erfasst werden können.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)