Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Verlusten aus Ferienwohnungen mit vereinbarter Selbstnutzungsmöglichkeit

:::: Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten beim Umbau eines Gebäudes
Verluste aus Ferienwohnungen werden vom Finanzamt kritisch unter die Lupe genommen. Steht die Ferienwohnung nicht für die Selbstnutzung zur Verfügung,
werden die Verluste ohne weiteres anerkannt, wenn die Wohnung an mindestens 75 % der ortsüblichen Vermietungstage Vermietungstage belegt ist.

Beauftragt der Eigentümer einen ihm nicht nahestehenden Vermittler mit der Wohnungsvermietung und behält er sich dabei die Selbstnutzung vor, sind Verluste nur dann abzugsfähig, wenn sich aus einer Überschussprognose ein sog. Totalüberschuss ergibt.

Das bedeutet, dass die während der voraussichtlichen Nutzungs- und Vermietungsdauer erwarteten Einnahmen insgesamt höher als die Werbungskosten sein müssen.

[sws_blue_box box_size=“610″] Diese Prognoseberechnung muss nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann angestellt werden, wenn der Eigentümer die Wohnung tatsächlich nicht selbst nutzt, er aber die Selbstnutzungsmöglichkeit vertraglich vereinbart hat. [/sws_blue_box]

Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen Ihr Steuerberater gefragt werden.