Änderung des Reisekostenrechts am 01.01.2014

Die bisherigen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht werden ab dem 01.01.2014 vereinfacht und vereinheitlicht.
Bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden die Mindestabwesenheitszeiten verringert, sodass es nur noch zwei unterschiedliche
Abzugsbeträge gibt:

  • „„12 € pauschal für eintägige Dienstreisenohne Übernachtung ab einer Abwesenheitvon mehr als 8 Stunden und für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen Dienstreise.
  • „„24 € pauschal für eine mehrtägigeDienstreise und eine 24-stündige Abwesenheit.

Für die Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte gilt, dass es nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte je Dienstverhältnis gibt. Welche von mehreren Arbeitsstätten
das ist, wird durch den Arbeitgeber oder anhand quantitativer Elemente festgelegt. Aus der regelmäßigen Arbeitsstätte wird begrifflich die erste Tätigkeitsstätte.

Weitere Änderungen gibt es bei den Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sowie der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpflegung anlässlich einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit.
Als Unterkunftskosten können zukünftig die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt
werden, höchstens jedoch 1.000 € im Monat. Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, z. B. Miete einschließlich
Betriebskosten, Miet- oder Pachtkosten für Kfz-Stellplätze (auch in Tiefgaragen), Aufwendungen für Sondernutzung (z. B. Garten).

Damit entfällt die Prüfung der angemessenen Wohnungsgröße.

[sws_grey_box box_size=“610″]Hinweis
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem umfangreichen Einführungsschreiben zu allen neuen Regelungen ausführlich Stellung genommen. Zu Einzelheiten sollte der Steuerberater gefragt werden. [/sws_grey_box]