Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung

 

 

:::: Zur Durchführung einer Außenprüfung kann das Finanzamt vom Unternehmer verlangen, dass er seine Steuerdaten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellt. So kann der Betriebsprüfer die Daten mit speziellen Analyseprogrammen auswerten. Diese Programme sind in der Regel auf Laptops installiert, die die Betriebsprüfer mit sich führen. Wenn ein solcher Laptop in fremde Hände gerät, besteht die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der Daten. Daher dürfen der Datenzugriff und die Auswertung nur in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfinden. Nach Abschluss der Außenprüfung dürfen die Daten nur noch in den Diensträumen der Finanzverwaltung gespeichert bzw. aufbewahrt werden, soweit und solange sie für Zwecke des Besteuerungsverfahrens, z. B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren, benötigt werden. Ein Arbeiten im Home-Office kann es damit für Betriebsprüfer kaum noch geben. Darüber hinaus wird die Finanzverwaltung ihre Prüfungsanordnungen anpassen müssen.