Kein Werbungskostenabzug für Kunstausstellungsbesuche einer Kunstlehrerin

:::: Aufwendungen für den Besuch von Kunstausstellungen und Vernissagen einer Kunstlehrerin sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Das Finanzgericht BadenWürttemberg begründet diese Auffassung damit, dass solche Aufwendungen für kulturelle Veranstaltungen eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben darstellen, wobei eine berufliche Veranlassung in den Hintergrund tritt. Es gibt zwar kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot mehr, sodass grundsätzlich gemischt veranlasste Aufwendungen aufgeteilt werden können in berufliche und private Veranlassungen. Hier fehlt es jedoch an greifbaren Aufteilungsmaßstäben. Die beruflichen und privaten Veranlassungen greifen so ineinander, dass sie untrennbar sind.

 

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