Keine Ansparabschreibung bei beabsichtigter Buchwerteinbringung eines Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft

:::: Die Investitionsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen konnte bis 2006 durch eine sog. Ansparabschreibung gefördert werden. Der Ansparabschreibungsbetrag betrug 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von neuen abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Voraussetzung war unter anderem, dass die Investition innerhalb von zwei Jahren nach Inanspruchnahme der Ansparabschreibung durchgeführt wurde.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Ansparabschreibung nicht geltend gemacht werden darf, wenn bei Abgabe der Steuererklärung feststeht, dass das Unternehmen die Investition nicht mehr durchführen wird, weil es zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden soll.