Sicherungseinbehalt wegen Gewährleistungsansprüchen im Bauhandwerk

:::: Die Umsatzsteuer entsteht im Regelfall mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung durch den Unternehmer ausgeführt worden ist (sog. Sollbesteuerung). Ist das Entgelt für die Leistung uneinbringlich, kann der Unternehmer die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum berichtigen, in dem das Entgelt uneinbringlich wird. Er soll im Ergebnis nur die Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen, die er auch tatsächlich von seinem Abnehmer erhält.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Entgelt auch dann uneinbringlich ist, soweit der Unternehmer seinen Entgeltanspruch auf Grund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung  von  Gewährleistungsansprüchen „auf absehbare Zeit“ rechtlich oder tatsächlich nicht realisieren kann. Bei einem Zeitraum von zwei bis fünf Jahren sei erst recht von einer Uneinbringlichkeit im Zeitpunkt der Leistungserbringung auszugehen.
In diesem Fall ist der Unternehmer bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Steuerberichtigung berechtigt.

Hinweis: Unternehmer müssen die Umsatzsteuer in diesen Fällen nicht mehr zu Gunsten der Staatskasse vorfinanzieren.