Verdeckte Gewinnausschüttung durch endgehaltsabhängige Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer bei mittelbarer Erhöhung infolge von Gehaltssteigerungen

:::: Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, werden die Aufwendungen der GmbH hierfür u. a. nur dann steuerlich als Betriebsausgaben berücksichtigt, wenn der Pensionsberechtigte die Pension noch „erdienen“ kann. Das setzt bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer voraus, dass zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen frühest möglichen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen. Bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer verringert sich der Zeitraum auf drei Jahre; dieser muss dem Betrieb aber mindestens zwölf Jahre angehören. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Erhöhung einer endgehaltsabhängigen Pensionszusage um über 20 % dadurch, dass das Gehalt aufgestockt wird, einer Neuzusage der Pension gleichkommt. Die Gehaltsaufstockung und die damit verbundene mittelbare Erhöhung der Pensionszusage müssen deshalb so rechtzeitig erfolgen, dass der Erdienenszeitraum eingehalten wird. Andernfalls stellen die Aufwendungen für die Pensionszusage, soweit sie auf die Erhöhung der Geschäftsführervergütung zurückzuführen sind, verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH dar, die ihr steuerliches Einkommen nicht mindern.